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90/02/0164•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0164
90/02/0164Verwaltungsgerichtshof19.12.1990
Straße mit öffentlichem Verkehr
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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