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90/02/0162•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0162
90/02/0162Verwaltungsgerichtshof23.01.1991
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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