Verwaltungsgerichtshof 90/02/0160

90/02/0160Verwaltungsgerichtshof19.06.1991

Regest

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Barauslagen wird abgewiesen.

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