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90/02/0156•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0156
90/02/0156Verwaltungsgerichtshof19.12.1990
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der Geschwindigkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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