Verwaltungsgerichtshof 90/02/0156

90/02/0156Verwaltungsgerichtshof19.12.1990

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der Geschwindigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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