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90/02/0152•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0152
90/02/0152Verwaltungsgerichtshof20.02.1991
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Spruch und Begründung Meldepflicht
Der angefochtene Bescheid wird 1. hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 StVO in der Wortfolge "einen Leitungsmast der OKA abgerissen und" sowie im Strafausspruch, 2. hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO im Schuld- und Strafausspruch, weiters
3. hinsichtlich der gesamten Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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