Verwaltungsgerichtshof 90/02/0151

90/02/0151Verwaltungsgerichtshof20.02.1991

Regest

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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