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90/02/0117•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0117
90/02/0117Verwaltungsgerichtshof03.10.1990
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren freie Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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