Verwaltungsgerichtshof 90/02/0117

90/02/0117Verwaltungsgerichtshof03.10.1990

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0117

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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