Verwaltungsgerichtshof 90/02/0099

90/02/0099Verwaltungsgerichtshof19.12.1990

Regest

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Vorhersehbarkeit Verkehrsbehinderung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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