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90/02/0083•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0083
90/02/0083Verwaltungsgerichtshof19.12.1990
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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