Verwaltungsgerichtshof 90/02/0083

90/02/0083Verwaltungsgerichtshof19.12.1990

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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