Verwaltungsgerichtshof 90/02/0071

90/02/0071Verwaltungsgerichtshof26.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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