Verwaltungsgerichtshof 90/02/0057

90/02/0057Verwaltungsgerichtshof03.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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