Verwaltungsgerichtshof 90/02/0035

90/02/0035Verwaltungsgerichtshof20.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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