Verwaltungsgerichtshof 90/02/0034

90/02/0034Verwaltungsgerichtshof26.09.1990

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Grundsatz der Unbeschränktheit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.