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90/02/0034•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0034
90/02/0034Verwaltungsgerichtshof26.09.1990
Einhaltung der Formvorschriften Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Grundsatz der Unbeschränktheit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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