Verwaltungsgerichtshof 90/02/0030

90/02/0030Verwaltungsgerichtshof20.06.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Mängel im Spruch Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen freie Beweiswürdigung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm wegen einer Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10,530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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