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90/02/0019•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0019
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11. Februar 1988 auf Bewilligung der Aufstellung von fünf Schautafeln am 11., 12. und 13. März 1988, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der "Fußgängerzone - Täglicher Markt" wird gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 abgewiesen.
Die Stadt Krems hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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