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90/02/0016•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0016
90/02/0016Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie Beweiswürdigung Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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