Verwaltungsgerichtshof 90/01/0226

90/01/0226Verwaltungsgerichtshof27.02.1991

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/01/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat den drei Beschwerdeführern Aufwendungen von je S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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