Verwaltungsgerichtshof 90/01/0224

90/01/0224Verwaltungsgerichtshof30.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/01/0224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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