Verwaltungsgerichtshof 90/01/0082

90/01/0082Verwaltungsgerichtshof17.10.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Salzburg-Ring

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/01/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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