Verwaltungsgerichtshof 90/01/0056

90/01/0056Verwaltungsgerichtshof19.09.1990

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/01/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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