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90/01/0055•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0055
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, wird dem Antrag des Beschwerdeführers A, geboren 1939 in H, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 bis 8 StbG nicht stattgegeben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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