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90/01/0054•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0054
Es wird festgestellt, daß die am 20. Februar 1990 um 11.00 Uhr in Neusiedl am See erfolgte vorläufige Beschlagnahme von sieben Spielapparaten sowie die Wegschaffung dieser Apparate aus den gemieteten Räumen rechtswidrig war.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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