Verwaltungsgerichtshof 90/01/0043

90/01/0043Verwaltungsgerichtshof19.09.1990

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Formgebrechen behebbare Amtssprache Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/01/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.