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90/01/0036•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0036
90/01/0036Verwaltungsgerichtshof19.09.1990
Sachverhaltsermittlung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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