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90/01/0026•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0026
90/01/0026Verwaltungsgerichtshof19.09.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- und den beiden Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je S. 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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