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90/01/0005•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0005
90/01/0005Verwaltungsgerichtshof27.02.1991
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juni 1989, Zl. SD 306/89, abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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