Verwaltungsgerichtshof 89/18/0195

89/18/0195Verwaltungsgerichtshof11.05.1990

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0195

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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