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89/18/0193•Verwaltungsgerichtshof 89/18/0193
89/18/0193Verwaltungsgerichtshof11.05.1990
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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