Verwaltungsgerichtshof 89/18/0173

89/18/0173Verwaltungsgerichtshof22.02.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Überschreiten der Geschwindigkeit Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

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