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89/18/0169•Verwaltungsgerichtshof 89/18/0169
89/18/0169Verwaltungsgerichtshof22.02.1990
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Identitätsnachweis Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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