Verwaltungsgerichtshof 89/18/0169

89/18/0169Verwaltungsgerichtshof22.02.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Identitätsnachweis Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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