Verwaltungsgerichtshof 89/18/0134

89/18/0134Verwaltungsgerichtshof19.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0134

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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