Verwaltungsgerichtshof 89/18/0061

89/18/0061Verwaltungsgerichtshof29.09.1989

Regest

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180061.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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