89/18/0061•Verwaltungsgerichtshof 89/18/0061
89/18/0061Verwaltungsgerichtshof29.09.1989
Parteiengehör Rechtliche Würdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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