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89/18/0058•Verwaltungsgerichtshof 89/18/0058
89/18/0058Verwaltungsgerichtshof14.12.1990
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Bescheide vom 21. Februar 1989 und 16. Jänner 1990 werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Jänner 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 20.640,-- und die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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