Verwaltungsgerichtshof 89/18/0051

89/18/0051Verwaltungsgerichtshof29.09.1989

Regest

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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