Verwaltungsgerichtshof 89/18/0015

89/18/0015Verwaltungsgerichtshof07.07.1989

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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