Verwaltungsgerichtshof 89/18/0009

89/18/0009Verwaltungsgerichtshof20.04.1989

Regest

Akteneinsicht Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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