Verwaltungsgerichtshof 89/18/0007

89/18/0007Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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