Verwaltungsgerichtshof 89/17/0267

89/17/0267Verwaltungsgerichtshof18.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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