Verwaltungsgerichtshof 89/17/0261

89/17/0261Verwaltungsgerichtshof23.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1989170261.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.672,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.