Verwaltungsgerichtshof 89/17/0259

89/17/0259Verwaltungsgerichtshof11.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0259

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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