Verwaltungsgerichtshof 89/17/0240

89/17/0240Verwaltungsgerichtshof11.12.1992

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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