Verwaltungsgerichtshof 89/17/0236

89/17/0236Verwaltungsgerichtshof21.12.1990

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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