Verwaltungsgerichtshof 89/17/0226

89/17/0226Verwaltungsgerichtshof05.04.1991

Regest

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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