Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
89/17/0206•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0206
Gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, idF LGBl. Nr. 14/1976, wird den Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen
den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bärnbach vom 1. Februar 1989, Zl. 1690/1986, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1985,
den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Kapfenberg vom 28. Dezember 1988, Zl. 91/920-4/1037/1-1988, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1982 bis 1985, und
den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Admont vom 2. Februar 1989, Zl. I/1 941-.5/1989, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1986
Folge gegeben. Die Angelegenheiten werden zur neuerlichen Entscheidung an die genannten Gemeinden verwiesen.
Das Bundesland Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 34.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.