Verwaltungsgerichtshof 89/17/0198

89/17/0198Verwaltungsgerichtshof13.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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