Verwaltungsgerichtshof 89/17/0197

89/17/0197Verwaltungsgerichtshof04.09.1992

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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