Verwaltungsgerichtshof 89/17/0149

89/17/0149Verwaltungsgerichtshof18.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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