Verwaltungsgerichtshof 89/17/0128

89/17/0128Verwaltungsgerichtshof13.11.1992

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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