Verwaltungsgerichtshof 89/17/0115

89/17/0115Verwaltungsgerichtshof25.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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