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89/17/0109•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0109
89/17/0109Verwaltungsgerichtshof23.05.1990
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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